Immobilienmaklern droht Abmahnwelle: Energieausweis im Fokus der Deutschen Umwelthilfe
Das müssen Immiblienverkäufer und Makler jetzt wissen.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) setzt ihre Abmahnpraxis konsequent fort – und nimmt dabei zunehmend Immobilienanzeigen ins Visier. Im Mittelpunkt stehen fehlende Pflichtangaben zum Energieausweis. Was für manche Makler wie eine formale Kleinigkeit wirkt, kann schnell rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Was fordert das Gebäudeenergiegesetz?
Rechtliche Grundlage der aktuellen Abmahnungen ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es verpflichtet Makler, in kommerziellen Immobilienanzeigen bestimmte Angaben aus dem Energieausweis zu machen – sofern dieser vorliegt. Konkret müssen in der Anzeige unter anderem folgende Informationen enthalten sein:
• Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
• Endenergiewert des Gebäudes
• wesentlicher Energieträger für die Heizung
• Baujahr des Gebäudes
• Effizienzklasse bei Wohngebäuden
• Fehlt auch nur eine dieser Pflichtangaben, liegt aus Sicht der DUH bereits ein Verstoß vor.
• Wettbewerbsverstoß durch fehlende Angaben
Die Deutsche Umwelthilfe argumentiert: Wer die vorgeschriebenen Angaben weglässt, informiert Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ausreichend – und verschafft sich damit einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil. Das stellt nach Auffassung der Organisation einen abmahnfähigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
In der Folge werden betroffene Makler aufgefordert,
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und
einen Betrag von 280,78 Euro als Aufwendungsersatz zu zahlen.
Auf den ersten Blick erscheint der Betrag überschaubar. Die eigentliche Gefahr liegt jedoch an anderer Stelle.
Die eigentliche Falle: die Unterlassungserklärung
Wird die Unterlassungserklärung einmal unterschrieben, gilt sie in der Regel dauerhaft. Jeder weitere Verstoß – auch ein versehentlicher oder unbemerkter – kann dann hohe Vertragsstrafen auslösen. Und zwar unabhängig davon, wie die ursprüngliche Rechtslage beurteilt worden wäre.
Das bedeutet in der Praxis: Wer einmal unterschreibt, haftet in Zukunft bei jedem noch so kleinen Fehler in einer Anzeige mit empfindlichen Beträgen. Gerade Makler mit vielen Objekten und häufig wechselnden Anzeigen sollten sich der Tragweite bewusst sein.
Was Immiblienverkäufer und Makler jetzt tun sollten:
Um gar nicht erst ins Visier der DUH zu geraten – oder um eine bereits eingegangene Abmahnung richtig einzuordnen – empfehlen sich diese Schritte:
Bestehende Anzeigen prüfen. Enthalten alle Immobilieninserate die vollständigen Pflichtangaben aus dem Energieausweis?
Vorlagen und Prozesse überarbeiten. Viele Verstöße entstehen durch unvollständige Formulare oder unklare Abläufe beim Anlegen neuer Inserate.
Mitarbeiter schulen. Alle, die Anzeigen erstellen, müssen die Anforderungen des GEG kennen.
Bei einer Abmahnung nichts vorschnell unterschreiben. Eine Unterlassungserklärung hat langfristige Konsequenzen – sie sollte immer zuerst anwaltlich geprüft werden.
Fazit
Die aktuelle Abmahnwelle zeigt: Pflichtangaben aus dem Energieausweis sind kein formaler Nebenschauplatz. Fehlende Informationen in Immobilienanzeigen können Makler teuer zu stehen kommen – vor allem dann, wenn voreilig eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird. Wer seine Inserate sauber aufstellt und im Ernstfall ruhig und anwaltlich begleitet reagiert, ist klar im Vorteil.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.